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Fahrerqualifikationsnachweis 

Seit dem 23. Mai 2021 wird die Berufskraftfahrerqualifikation/Weiterbildung in Deutschland in einem gesonderten Fahrerqualifikationsnachweis (FQN) im Kartenformat dokumentiert (§ 7 BKrFQG, § 8 BKrFQV, Anlage 5 zu § 8 Abs. 1 Satz 3 BKrFQV). Die im Führerschein eingetragenen Nachweise behalten ihre Gültigkeit (§ 30 Abs. 2 BKrFQG). Der FQN ersetzt die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein. Seit dem 23. Mai 2021 muss somit bei der Fahrerlaubnisbehörde der FQN beantragt werden.
Berufskraftfahrer müssen zukünftig den FQN immer zusammen mit dem Führerschein und der Fahrerkarte mitführen. Ein Führerschein mit eingetragenen Klassen C und D reicht nicht mehr aus.

Der FQN kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein nicht möglich war, wie z. B. bei ausländischen Führerscheinen. Der FQN kann der Fahrerin oder dem Fahrer direkt zugestellt werden, d. h. eine Abholung bei der Fahrerlaubnisbehörde ist nicht mehr erforderlich. Auch eine Versendung in einen EU-Mitgliedstaat ist möglich

 

 

 




 

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